Die Gemeinde Mauern, Landkreis Freising, erlässt aufgrund des § 2 Abs. 1, der §§ 9 und 10
des Baugesetzbuches (BauGB), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(GO), des Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. IS.127) und der Verordnung über die
Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung
1990-PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. IS. 58) diesen Bebauungsplan
Wollersdorfer Feld als
Dieser Bebauungsplan ersetzt alle innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches früher
festgesetzten Bebauungs- und Baulinienpläne.
| C. |
Festsetzungen durch Text |
| | |
| 1. |
Art der baulichen Nutzung |
| |
Das Bauland ist im Sinne der BauNVO nach § 4 als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgelegt. |
| | |
| 2. |
Maß der baulichen Nutzung |
| 2.1. |
Das Maß der baulichen
Nutzung wird zum Einen über die Angaben der maximalen Grundfläche
für die einzelnen Grundstücksnummern in den Nutzungsschablonen und
zum Anderen durch Angaben der seitlichen Wandhöhe als Höchstmaß in
der Planzeichnung festgesetzt. |
| 2.2. |
Die vorgesehene maximale Grundfläche
nach BauNVO (19(4)) darf, bei unveränderter festgesetzter maximaler
Grundfläche für das Hauptgebäude (siehe Nutzungsschablone), ausnahmsweise
bei den Grundstücken Nr.37, 38, 56, 57, 63 und 64 bis max. 87%, bei
dem Gstnr. 45 bis max. 91%, bei dem Gstnr. 61 bis max. 96%, bei dem
Gstnr.42 bis max. 100%, bei dem Gstnr. 44 bis max. 116%, sowie bei
den Grundstücksensemble Nr. 3/ 4 und 4a bis zu max. 89/120% überschritten
werden. |
| 2.3. |
Die maximale seitliche Wandhöhe wird von der in der Tabelle
festgesetzten Höhe der erdgeschossigen, fertigen Fußbodenoberkante
bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachaußenhaut gemessen. |
| 2.4. |
Am Hauptgebäude vorgesehene Wintergärten dürfen die festgesetzte
Baugrenze um maximal 3 m Tiefe und maximal 5 m Länge überschreiten.
Die maximale Höhe darf dabei die Unterkante der Traufe nicht überschreiten.
Bei Wintergärten über Gebäudeecken ist eine Abwicklungslänge von bis
zu 10 m zulässig. Bauordnungs- rechtliche Vorschriften müssen eingehalten
werden. |
| 2.5. |
Die Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude wird bei Einzelhäusern
auf zwei (ausgenommen Grundstück Nr. 2) und bei Doppelhäusern auf
eine Wohnung pro Doppelhaushälfte beschränkt. Das Gebäude auf Grundstück
Nr. 48 darf drei Wohnungen haben. |
| | |
| 3. |
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen |
| 3.1. |
Außerhalb der überbaubaren Flächen dürfen untergeordnete Nebenanlagen
(§ 14 Abs.1 BauNVO) pro Parzelle mit maximal 9 m² Fläche und max.
2 m Wandhöhe errichtet werden. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
müssen eingehalten werden. |
| 3.2. |
Eine zweite Wohneinheit darf nur in
den dafür vorgesehenen Parzellen eingerichtet werden, wenn für diese
die zusätzlich notwendigen zwei Stellplätze durch eine Doppelstockgarage
innerhalb der überbaubaren und für Garagen vorgesehenen Fläche nachgewiesen
werden. Die seitliche Wandhöhe bei Doppelstockgaragen auch bei Grenzbebauung
wird mit max. 3,30 m festgesetzt. |
| 3.3. |
Garagen und Carports dürfen
nur innerhalb der festgesetzten Bauräume vorgesehen werden. |
| 3.4. |
Der
Garagenvorplatz für die Baugrundstücke mit den Nrn. 2, 11, 14, 27
und 30 wird als Stellplatz anerkannt soweit es sich nicht um eine
Doppelstockgarage handelt. |
| 3.5. |
Für die Festsetzung der Privatzufahrten
für die Parzellen 3, 4, 4a, 11, 12, 13, 14, 27, 28, 29, 30, 37, 38,
44, 45, 56, 57, 63 und 64 ist für die Gemeinschaftsflächen eine Realteilung
vorgesehen. |
| | |
| 4. |
Geländegestaltung |
| 4.1. |
Geländeschonende Abstufungen
der maximal möglichen fertigen Fußbodenoberkante einer Gebäudeanlage
(z.B. stufenweise bis hin zu Splitt-Level) werden mit einem Bonus
von 5 m² Überschreitung der maximalen GR honoriert. |
| 4.2. |
Der gleiche
Bonus gilt alternativ für Aufständerungen, wo Umgänge und Terrassenkonstruktionen
vom Gelände losgelöst vorgesehen werden. |
| 4.3. |
Flächen innerhalb der
Sichtdreiecke sind von jeder Bebauung, Ablagerung und Bepflanzung
über 0,8 m OK Straße freizuhalten. Ausgenommen sind Einzelbäume mit
einem Astansatz über 2,80 m. |
| 4.4. |
Geländebewegungen, die über die
durch die Höhenfestsetzungen verursachten Anpassungen hinausgehen,
sind ebenso nicht zulässig, wie das Einebnen des Geländes sowie das
Errichten von Stützmauern über 30 cm Höhe auf dem Grundstück. |
| | |
| 5. |
Grünordnung |
| 5.1. |
Der Naturschutzfachlichen Kompensationsfläche Nr. 1 (siehe Katasterblattausschnitt
im Plan) wird eine Nutzungsbeschränkung mit dem Ziel einer Streuobstwiesen-Entwicklung
und Heckenpflanzungen in den Randbereichen (Pflanzung von standortgerechten
und regionaltypischen Obstbäumen, Pflanzabstand 12 m incl. Ansaat
mit autochthonem Saatgut ) auferlegt. Dazu ist diese Fläche jährlich
einmal, jedoch nicht vor dem 1.9. zu mähen, das Mähgut ist abzufahren,
auf jegliche Düngungsmaßnahmen ist zu verzichten, außer ausgenommen
organische Startdüngung Obstbäume. |
| 5.2. |
Naturschutzfachliche Kompensationsfläche
Nr. 2 / Regenrückhaltebecken. Zu diesem Zweck ist u.a. die Anlage
einer Überflutungsmulde (5-10 cm Aushub) mit Ansaat einer artenreichen
Feucht- und Nasswiese sowie eine Anböschung des Bachufers und die
Teilverfüllung des Weihers vorzunehmen. Die neu gestalteten Ufer sind
mit Schilfsoden zu bepflanzen und mit langfristigem Ziel so zu pflegen,
dass ein umfassend stabiles Biotop mit Verladungsufer und Nass- bzw.
Feuchtwiese entsteht. |
| 5.3. |
Ortsrandbegrünung |
| 5.3.1. |
Obwohl die nördliche
Ortsrandbegrünung als ein sehr langfristiges Provisorium anzusehen
ist, bleibt ihre Funktion für das Ort- und Landschaftsbild bedeutsam.
Diese Fläche ist daher als extensiv genutzte Wiesenfläche zu pflegen
und mit großkronigen Laubbäumen (s. Pos. 5.4) zu bepflanzen. |
| 5.3.2. |
Die ausgewiesene westliche Ortsrandgrünfläche ist der 1.Teil einer
in seiner Gesamtheit ausreichend dimensionierten Ortsrandeingrünung
und ist mit Obstgehölzen (s. Pos. 5.1) und Sträuchern (s. Pos.5.9)
gruppenartig zu bepflanzen und zu pflegen. |
| 5.4. |
Übergeordnete Verkehrsberuhigten
Zonen sind in ihren Funktionen ökologisch und gestalterisch aufzuwerten
und mit großkronigen Gehölzen mit einer Mindestqualität 16/18 z.B.
Linden oder Eichen zu bepflanzen. |
| 5.5. |
Untergeordnete Verkehrsberuhigten
Zonen sind mit kleinkronigen, hochstämmigen Gehölzen mit einer Mindestqualität
zwischen 14/16 und 16/18 z.B. Feldahorn, Hainbuche, Mehlbeere, oder
Rotblühende Kastanie zu bepflanzen. |
| 5.6. |
Die Straßenbegleitgrünflächen
zu Pos. 5.4 und 5.5 sind als extensiv genutzte Wiesenstreifen anzulegen
und zu pflegen (2 bis 3-maliges Mähen im Jahr). |
| 5.7. |
Die Ausgewiesenen
Teile der Oberen Dorfwiese sind wegen ihrer ortsplanerischen Bedeutung
mit besonderen Gehölzen wie z.B. großkroniger Butterbirne oder wenn
es die Bodenverhältnisse erlauben mit Wallnuss zu bepflanzen und zu
pflegen. |
| 5.8. |
Private Vorgärten sind landschaftsgärtnerisch zu gestalten
und dürfen mit Ausnahme der notwendigen Zuwegungen, deren Fläche auf
ein Minimum zu beschränken ist, nicht befestigt werden. |
| 5.9. |
Private
Freiflächen In den privaten Gartenbereichen ist mind. ein heimischer
Laub- oder pflegeleichter Obst- bzw. Wildobstbäume pro 150 m² Grundstücksfläche
zu pflanzen und dauernd zu pflegen und zu unterhalten. Bei Baumaßnahmen
sind die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich
von Baustellen anzuwenden (DIN 18920). Des Weiteren sind blühende
Ziergehölze (z.B. Flieder usw.) zu pflanzen. . Private modellierte
Grünflächen sind gruppenartig mit Sträuchern wie z.B. Schlehdorn,
Liguster, Hartriegel, Kornelkirsche, Wolliger Schneeball und Heckenrose
zu bepflanzen. Zusätzliche Sortenauswahl ist einzelfallmäßig mit dem
Kreisfachberater abzustimmen. |
| 5.10. |
An der Nandlstädter Straße sind
(unter Berücksichtigung der mit dem Landratsamt / Tiefbau genau abgestimmten
Pflanzpunkte) hochstämmige, standortgerechte Gehölze wie z.B. Bergahorn
(Sommerhitze) oder Stiel-Eiche (Salzverträglichkeit) mit einer Mindestqualität
von 18/20 zu pflanzen. |
| 5.11. |
Für den zeitlich versetzt vorgesehenen
Kreisel an der Nandlstädter Straße sind für die Innenfläche blütenreiche
Magerrasen-Ansaaten zu verwenden. |
| | |
| 6. |
Dachgestaltung |
| 6.1. |
Die Satteldachneigung
ist von 35° bis 41° (erwünscht 40°) zulässig. |
| 6.2. |
Als Dachdeckung
ist nur rotes bis rotbraunes kleinteiliges Dachplattenmaterial zulässig.
Die Glasdachflächen der traufseitigen Wintergärten dürfen in die Dachflächen
integriert werden. |
| 6.3. |
Für alle Dächer der Hauptgebäude ist ein Dachüberstand
von maximal 0,75 m zulässig. Im Zusammenhang mit überdachten Umgängen
an den Traufseiten bei Außentreppen und Balkonen darf der max. Dachüberstand
ausnahmsweise 1,50 m betragen. Gleiches gilt für die Giebelseiten. |
| 6.4. |
Pro Hausseite je Haus/Doppelhaushälfte ist ein Dachflächenfenster
mit max. 1,2 m² lichter Glasfläche zulässig. Dies kann auch unter
Beibehaltung der Gesamtgröße auf zwei kleinere Dachflächenfenster
aufgeteilt werden. Für satteldachartige Dachflächenfenster im Firstbereich
sind alternativ maximal 2,4 m² pro Seitenfläche zulässig. |
| 6.5. |
Innerhalb
des erlaubten maximalen Bauraumes ist die Höhenversetzung einzelner
Satteldachflächen im Zusammenhang mit vertikalen Dachflächenfenstern
ohne Flächenbegrenzung zulässig. |
| 6.6. |
Die Belichtung ausgebauter Dächer
hat für Aufenthaltsräume vorrangig über die Giebelseiten zu erfolgen.
Darüber hinaus sind Dachaufbauten wie Dachgauben und Zwerchgiebel
zulässig, wenn sie in der Summe 1/3 der Hausbreite nicht überschreiten.
Wo Quergiebel festgesetzt sind dürfen keine weiteren Dachaufbauten
vorgesehen werden. |
| 6.7. |
Bei Doppelhäusern ohne Quergiebel darf beiderseits
der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch Zusammenbau ein Zwerchgiebel
oder Standgiebel (max. Vorbau 2,5 m außerhalb des Bauraumes) mit maximal
der ½ Hausbreite vorgesehen werden, wobei dann ebenfalls keine weiteren
Dachaufbauten zulässig sind. |
| 6.8. |
Die Firsthöhe von Quergiebeln ist
mindestens 50 cm unter der des Hauptgiebels vorzusehen. Für Zwerch-
und Standgiebel ist in diesem Zusammenhang der Firsthöhenabstand mit
mindestens 1,5 m festgesetzt. |
| 6.9. |
Die Einzelgaube darf eine Breite
von 1,8 m nicht überschreiten. |
| 6.10. |
Negativgauben sind nur zulässig,
wenn sie mit Glas überdacht sind und diese Überdachung eine einheitliche
Form mit dem Hauptdach bildet. |
| 6.11. |
Die Dächer von zusammengehörigen
Doppelhaushälften sind in Dachneigung, Material, Farbe und Gestaltung
untereinander abzustimmen. |
| 6.12. |
Dächer von Garagen und sonstigen
Nebengebäuden sind in Dachneigung und Gestaltung dem Hauptgebäude
anzupassen. Pultdächer dürfen geringere Dachneigungen erhalten, wenn
dadurch Fensterflächen freigehalten werden können. |
| 6.13. |
Für die Grundstücke
Nr.13, 42, 44 und 61 dürfen die vorgesehenen Satteldächer auf den
Garagen durch (erwünscht begrünte) Flachdächer ersetzt werden. |
| 6.14. |
Für begrünte Satteldächer sind ausnahmsweise verringerte Dachneigungen
von mindestens 27° und zugehörige geringfügige Erhöhungen von 0,80
m der seitlichen Wandhöhe zulässig. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
müssen eingehalten werden. |
| | |
| 7. |
Fußbodenhöhe |
| |
Die maximale Oberkante
des fertigen Fußbodens wird für jedes Grundstück bzw. für jedes Gebäude
und für jede zugehörige Garage in der Planzeichnung in Form einer
Höhenfestsetzungskote angegeben (siehe Tabelle, teilweise noch ohne
Abstimmung mit den Straßenhöhen). |
| | |
| 8. |
Verkehrsflächen / Ruhender Verkehr |
| |
Stellplätze, Garagenzufahrten und Eigentümerwege sind durch Abpflanzungen
und Pflasterzeilen zu gliedern und aus versickerungsfähigen Materialien
herzustellen (z.B. Kies, wassergebundene Decke, Schotterrasen, Rasenpflaster,
etc.). |
| | |
| 9. |
Einfriedungen |
| 9.1. |
Zulässige Einfriedungen, die zu den Erschließungsflächen
hin ausgerichtet sind, sind als ortstypische Holzzäune mit senkrechter,
optisch durchlässiger Lattung auszuführen. Türen und Tore sollen ebenfalls
aus Holz sein. Sonstige zulässige Einfriedungen zwischen den privaten
Gartenbereichen sind als einfache Maschendrahtzäune auszuführen. Einfriedungen,
als Abgrenzungen zu den derzeit landwirtschaftlich genutzten freien
Flächen, sind als einfache Maschendrahtzäune auszuführen und mit
Sträuchern einzugrünen. |
| 9.2. |
Die Höhe der Einfriedungen über Geländeoberfläche
darf im Vorgartenbereich max. 80 cm, bei allen sonstigen Bereichen
1,10 m betragen. |
| | |
| 10. |
Sonstige Gestaltungsvorschriften |
| 10.1. |
Strom-, Telefon- und Antennenkabel sind als Erdkabel zu verlegen. |
| 10.2. |
Pro
Wohnhaus sind nur eine Außenantenne (Ton-, Fernseh- und Rundfunk)
und eine Satellitenparabolantenne (bis max. 0,8 m Durchmesser) für
das Programmangebot des Breitbandnetzes und Satellitennetzes zulässig. |
| | |
| 11. |
Immissionsschutz |
| 11.1. |
Zum Schutze vor Verkehrslärm, der von der
Nandlstädterstraße (KR 32 FS) ausgeht, müssen für die Fenster von
den Gebäuden, von denen aus Sichtkontakt zur KR 32 FS besteht, die
Anforderungen der Schallschutzklasse 3 entsprechend VDI-Richtlinie
2719 erfüllen. |
| 11.2. |
An den direkt der Nandlstädter Straße zugewandten
südlichen Hausfassade bis zu einem Abstand von 27m von der Mittenachsen
der Nandlstädter Straße sind Fenster von Schlafräumen nicht zulässig
( siehe auch Hinweise Pos. 5). |
| | |
| 12. |
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Mauern ist in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. |
| | |
| D. | Hinweise und Empfehlungen durch Text |
| | |
| 1. |
Oberflächenentwässerung
Die vor Ort vorgenommenen hydrologischen Untersuchungen haben
eine sehr bescheidene natürliche Versickerungsfähigkeit ergeben.
Aus diesem Grund werden z.Zt. im Auftrag von der Gemeinde entsprechende
Lösungen in Form von Rückhaltebecken und entsprechende Auflagen
für die Grundstückseigner vorbereitet. |
| 2. |
Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind gegen Hang-,
Schicht- und Grundwasser zu sichern. |
| 3. |
Allgemeine Gestaltungsempfehlungen
Ruhige Dachlandschaften haben wegen Ihrer besonderen Bedeutung
für das Ortsbild vorrangige Priorität.
Die besondere Ausbildung von so genannten Zwischenzonen am Haus
(der Bereich zwischen drinnen und draußen) in Form von leichten
Holzkonstruktionen wie z.B. von Umgängen, Außentreppen, Veranden,
Pergolen, Wintergärten usw. ist grundsätzlich erwünscht.
Außenwände sollen entweder hell verputzt oder mit einer senkrecht
überlukten Holzverschalung versehen werden. Auch die Kombination
von beiden kann verwendet werden. Haussockel aus Sichtbeton
sollen vermieden werden.
Fenster sollten mit einer Sprossengliederung versehen werden.
Garagentore, Außentüren und Fensterläden sollen aus Holz sein
oder eine Holzoberflächenverkleidung erhalten.
Holzoberflächen sollen grundsätzlich in natürlichen Farben gehalten
werden.
Baustoffe für Gebäude, Außenwände und Dächer: verwendet werden
sollen nur der regionaltypischen Bauweise verwandte Materialien.
Fassadenbegrünungen sind grundsätzlich erwünscht. |
| 4. |
Giftpflanzen sind nicht zulässig
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 22.6.76 Nr.IE9-533555-1)75 (MABl. Nr. 21/76 S.574) sind
zu beachten. |
| 5. |
Im Ergänzung zu der textl.
Festsetzungen Pos.11. wird empfohlen, Hausgrundrisse zu planen bei
denen zur Lüftung notwendige Fenster, die zur Belüftung von Schlafräumen
erforderlich sind, ausschließlich in den Straßenabgewandtenseiten
und Nordfassade liegen. |
| 6. |
Es wird darauf hingewiesen, dass Lärm-,
Geruchs- und Staubbelästigungen aufgrund der Bewirtschaftung der angrenzenden
landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht auszuschließen sind und geduldet
werden müssen. |
| 7. |
Es wird darauf hingewiesen, dass archäologische
Bodenfunde sowie Bodendenkmäler, die bei den Bauarbeiten zu Tage treten,
der gesetzlichen Meldepflicht unterliegen und dem Bayer. Landesamt
für Denkmalpflege bekannt zu machen sind. |
| 8. |
Es wird empfohlen den einzureichenden Bauanträgen oder Genehmigungsfreistellungsanträgen einen qualifizierten Freiflächengestaltungsplan beizufügen,
der ausreichend bestimmt und geeignet ist, zum Bestandteil des
Bescheides erklärt zu werden.
Das vorhandene und fertige Gelände ist in den Bauanträgen in
den Ansichten sowie im Erdgeschoßgrundriss und in den Schnitten
mit Kotierung darzustellen (z.B. u.a. auch als Nachweis für
das Bonussystem, siehe Festsetzung 4.1 und 4.2). |
| 9. |
In diesem Zusammenhang wird u.a.
auch empfohlen offene Vorgärten in Zusammenarbeit mit einem qualifizierten
Fachmann zu planen und anzulegen. |
| 10. |
Einfriedungen
Der Zaunverlauf sollte keine Pfeiler, Mauern und mauerartige
Sockel aufweisen, wobei in diesem Zusammenhang der 10 cm-Abstand
der Zaunanlage vom Boden lediglich dann eingehalten werden muss,
wenn keine Zaunsockel errichtet werden. |
| 11. |
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Grenzbebauung
von festgesetzten Garagen die Dachüberstände inkl. Dachregenrinne,
soweit technisch notwendig, die Grundstücksgrenzen mit Zustimmung
des Nachbarn um max. 0,5 m überschreiten dürfen. |
| 12. |
Stromversorgung
Die geplanten Gebäude werden über Erdkabel und Verteilerschränke
an die EVU (Energieversorgungsunternehmen) angeschlossen. Zur
Gewährleistung der Verkehrssicherheit werden die Verteilerschränke
für die EVU, Fernmeldewesen, Kabelfernsehen und Straßenbeleuchtung
nach der Festlegung der versorgungsträger in die Zäune bzw.
Mauern integriert, d.h. auf Privatgrund gestellt. Die Hausanschlussleitungen
enden in Wandnischen an der, der Straßenseite zugewandten Hausaußenwand
unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten. |
| 13. |
Wasserversorgung und Grundstücksentwässerung
Sämtliche Bauvorhaben müssen vor Fertigstellung an die zentrale
Wasserversorgungsanlage sowie Abwasserbeseitigung angeschlossen
sein. die Grundstücksentwässerung muss nach den anerkannten
Regeln der Technik (DIN 1986 ff) erstellt werden. |
| 14. |
In Abständen bis zu 200 m sind Feuermeldestellen einzurichten.
Als Feuermeldestellen gelten auch öffentliche und private Fernsprechstellen.
Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln DVGW Arbeitsblatt
W331 und 405 auszubauen. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat
gegenzuzeichnen. |
| 15. |
Es wird empfohlen zur Schonung der Grundwasserreserven und zur
Vermeidung von Abflussverschärfungen, Oberflächen- und Dachwasser
auf den Baugrundstücken zu sammeln und für die Gartenbewässerung zu
verwenden oder soweit als möglich zu versickern. Da die Versickerung
auf dem Grundstück wegen des schwer durchlässigen Untergrundes zumindest
schwierig sein wird, sollte ein Überlauf der jeweiligen Sicker bzw.
Regenwassernutzungsanlage in den öffentlichen Regenwasserkanal vorgesehen
werden. Dabei ist die Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose
Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung,
NWFreiV) vom 01.Januar 2000 zu beachten. Die Einleitung des Oberflächenwassers
in Gartenteiche ist möglich. |
| 16. |
Wintergärten sollten insbesondere
aus Gründen der Energieeinsparung von beheizten Wohnräumen abtrennbar
gebaut werden. |
| 17. |
Bei Aufenthaltsräumen im Ober- und Dachgeschoß
müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar
sein (zweiter Rettungsweg). |
| 18. |
Zur Unterstützung in Bezug auf Nutzungsfragen
sind detaillierte grundstücksbezogene Nutzungskriterien ausgearbeitet
worden und sind zu beachten. |
| 19. |
Zur Unterstützung in Bezug auf Höhenfestsetzungsfragen
sind detaillierte grundstücksbezogene Gelände- und Straßenhöhen ausgearbeitet
worden (z.Zt. noch in Arbeit). |
| 20. |
Zur Unterstützung in Bezug auf
Genehmigungs- und Gestaltungsfragen für Gebäude und Freianlagen ist
eine detaillierte grundstücksbezogenen Beratung vorgesehen und wird
vor Planungsbeginn empfohlen. |
| 21. |
Darüber hinaus ist speziell im Zusammenhang
zu Hinweis 19 und zur zusätzlichen Unterstützung der Gestaltungsziele
für Gebäude und Freianlagen eine umfangreiche Dokumentation von Ausführungsbeispielen
ausgearbeitet worden. |